Die weitere Beschwerde ist unbegründet.
Ob die Entscheidung des Landgerichts rechtsfehlerfrei ist, kann offen bleiben, da sie sich im Ergebnis als richtig darstellt (§ 27 Abs. 1 S. 1 und 2 FGG i. V. m. § 561 ZPO). Denn die Beschwerde der Beteiligten zu 3 vom 1. August 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 10. Juli 2002 war schon als unzulässig zurückzuweisen, weil die Beteiligte zu 3 nicht beschwerdeberechtigt war.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|