OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.05.2003
14 Wx 3/03
Normen:
BGB § 1960 Abs. 1, 2 ; FGG § 27 § 57 Abs. 1 Nr. 3 § 63 § 75 ; ZGB-Schweiz Art. 83 Abs. 1 Art. 392 Nr.2 Art. 393 Nr. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2003, 488
Vorinstanzen:
LG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen 62 T 26/02

Beschwerderecht gegen die Aufhebung einer Nachlasspflegschaft; Entscheidung des Beschwerdegerichts; Rückwirkende Wiederherstellung der aufgehobenen Nachlasspflegschaft

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.05.2003 - Aktenzeichen 14 Wx 3/03

DRsp Nr. 2004/19782

Beschwerderecht gegen die Aufhebung einer Nachlasspflegschaft; Entscheidung des Beschwerdegerichts; Rückwirkende Wiederherstellung der aufgehobenen Nachlasspflegschaft

»1. Hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Nachlassgerichts aufgehoben, mit dem zur Sicherung des Nachlasses eine Nachlasspflegschaft angeordnet worden war, so ist ein potentieller Erbe auch dann zur weiteren Beschwerde berechtigt, wenn er sich nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hatte. 2. Bestehen ernst zu nehmende Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers, so ist der Erbe unbekannt i.S.v. § 1960 BGB. 3. Ein die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft erforderndes Sicherungsbedürfnis i.S.v. § 1960 BGB ist anzunehmen, wenn der Nachlass nach Art und Umfang eine ungewöhnlich schwierige und bedeutsame Verwaltung erfordert und wenn nach den Umständen eine den Belangen des noch unbekannten Erben gerecht werdende Verwaltung durch den vom Erblasser über den Tod hinaus Bevollmächtigten nicht als gewährleistet angesehen werden kann. Der Wirkungskreis des in einem solchen Fall zu bestellenden Nachlasspflegers hat sich insb. auf die Überwachung des Bevollmächtigten zu beziehen.