BGH - Urteil vom 13.07.2012
V ZR 206/11
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; BGB § 1093 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1708
MDR 2012, 1278
MietRB 2012, 333
NotBZ 2013, 108
WM 2013, 856
ZEV 2013, 33
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 370/10
OLG Jena, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 1074/10

Bestehen einer vertraglichen Bindung zwischen einem Eigentümer und einem außerhäuslichen pflegebedürftigen Wohnungsberechtigten bei Vorliegen einer Bereicherung durch eigenmächtige Vermietung

BGH, Urteil vom 13.07.2012 - Aktenzeichen V ZR 206/11

DRsp Nr. 2012/17962

Bestehen einer vertraglichen Bindung zwischen einem Eigentümer und einem außerhäuslichen pflegebedürftigen Wohnungsberechtigten bei Vorliegen einer Bereicherung durch eigenmächtige Vermietung

Besteht keine vertragliche Bindung zwischen dem Eigentümer und dem Wohnungsberechtigten, der einer außerhäuslichen Pflege bedarf, so wird der Eigentümer, der die Wohnung eigenmächtig vermietet, durch die Einnahme der Mietzinsen nicht auf Kosten des Wohnungsberechtigten bereichert.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 17. August 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 26. November 2010 zurückgewiesen. Die weitergehende Berufung bleibt zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; BGB § 1093 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand