OLG Hamburg - Beschluss vom 07.05.2019
2 W 36/19
Normen:
BGB § 1961; ZPO § 779;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1031
ZEV 2020, 245
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 870 VI 3022/16

Bestellung eines Nachlasspflegers bei bereits titulierter GläubigerforderungVertreter des Nachlasses für ein Vollstreckungsverfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 07.05.2019 - Aktenzeichen 2 W 36/19

DRsp Nr. 2020/4356

Bestellung eines Nachlasspflegers bei bereits titulierter Gläubigerforderung Vertreter des Nachlasses für ein Vollstreckungsverfahren

Der Bestellung eines Nachlasspflegers gemäß § 1961 BGB steht nicht entgegen, dass die Gläubigerforderung bereits tituliert ist, sofern der Gläubiger für das Vollstreckungsverfahren einen Vertreter des Nachlasses benötigt. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn er die Vollstreckung gemäß § 779 ZPO fortsetzen kann, dies auch dann nicht, wenn ihm keine Nachlassgegenstände bekannt sind, in die er vollstrecken könnte.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 20. März 2019 (Az. 870 VI 3022/16) wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von € 2.291,62.

Normenkette:

BGB § 1961; ZPO § 779;

Gründe:

Die gemäß §§ 11 RPflG, 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.