KG - Beschluss vom 02.08.2017
19 W 102/17
Normen:
BGB § 1961;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 64 VI 608/16

Bestellung eines Nachlasspflegers für die unbekannten Erben eines verstorbenen Wohnraummieters zum Zwecke der Geltendmachung des Räumungsanspruchs des Vermieters

KG, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen 19 W 102/17

DRsp Nr. 2017/13988

Bestellung eines Nachlasspflegers für die unbekannten Erben eines verstorbenen Wohnraummieters zum Zwecke der Geltendmachung des Räumungsanspruchs des Vermieters

Bei unbekannten Erben eines verstorbenen Wohnraummieters ist durch das Nachlassgericht gemäß § 1961 BGB eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, sofern der Vermieter dies beantragt, um einen Anspruch gegen den Nachlass auf Räumung geltend zu machen. Der Umstand, dass der Mieter vermögenslos war beziehungsweise der Nachlass voraussichtlich dürftig ist, steht dem nicht entgegen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Mitte - Nachlassgericht - vom 05.07.2017 dahin abgeändert, dass eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis Räumung und Abwicklung des Mietverhältnisses angeordnet wird. Die Entscheidung über Auswahl und Bestellung des Nachlasspflegers wird dem Nachlassgericht übertragen.

Normenkette:

BGB § 1961;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RPflG statthaft sowie form und fristgerecht (§§ 63, 64 FamFG) eingelegt. Der Beteiligte ist in Folge der Ablehnung seines Antrags beschwert, § 59 Abs. 1 FamFG. Der Beschwerdewert des § 61 Abs.1 FamFG ist nach dem erkennbaren vermögenswertem Interesse des Beteiligten erreicht.