BayObLG - Beschluß vom 27.03.2000
3Z BR 354/99
Normen:
BGB § 86, § 29 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1198
ZEV 2000, 413
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 475/99
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 16 AR 125/98

Bestellung eines Notvorstands für eine Stiftung

BayObLG, Beschluß vom 27.03.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 354/99

DRsp Nr. 2000/3836

Bestellung eines Notvorstands für eine Stiftung

»Das Mitglied eines die Stiftungsorgane nur beratenden Stiftungsbeirats ist nicht Beteiligter, der die Bestellung eines Notvorstands beantragen kann.«

Normenkette:

BGB § 86, § 29 ;

Gründe:

I.

Unter der Bezeichnung "Evangelische Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg (EWR)." wurden mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3.1.1974 (MAB1 S. 35) zehn Einzelstiftungen zusammengelegt, deren älteste bis in das 13. Jahrhundert zurückreicht. Danach ist die Evangelische Wohltätigkeitsstiftung eine rechtsfähige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Stadt Regensburg verwaltet und vertreten wird.