BFH - Beschluss vom 27.01.2006
II B 13/05
Normen:
ErbStG § 6 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1299
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3515/04

Besteuerung eines Vorerben

BFH, Beschluss vom 27.01.2006 - Aktenzeichen II B 13/05

DRsp Nr. 2006/11172

Besteuerung eines Vorerben

Zur Darlegung, dass die Vereinbarkeit des § 6 Abs. 1 ErbStG mit Verfassungsrecht klärungsbedürftig ist, ist aufzuzeigen, dass und inwieweit der Gesetzgeber die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit in willkürlicher Weise verletzt. Erforderlich ist zudem eine Auseinandersetzung mit der Systematik des ErbStG und dem der Besteuerung der Vor- und Nacherbschaft zu Grunde liegenden Gesamtkonzept des Gesetzgebers.

Normenkette:

ErbStG § 6 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 ;

Gründe:

I. Die 2003 verstorbene Erblasserin bestimmte in ihrem Testament die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu ihrer Vorerbin und ihre Enkel zu Nacherben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Klägerin durch (Änderungs-)Bescheid vom 15. April 2004 Erbschaftsteuer in Höhe von 17 116 EUR fest. Den steuerpflichtigen Erwerb, der im Wesentlichen aus Grundvermögen bestand, hatte das FA unter Ansatz der Bedarfswerte mit 360 676 EUR ermittelt.

Der Einspruch, mit dem die Klägerin ihre Besteuerung als Nießbrauchsberechtigte an dem Grundvermögen begehrte und einen Verstoß des § 6 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) und die Erbrechtsgarantie (Art. 14 GG) geltend machte, blieb erfolglos.