FG München - Urteil vom 18.01.2006
4 K 4462/03
Normen:
ErbStG § 6 Abs. 4 § 9 Abs. 1 Nr. 1h ; BGB § 2181 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 686

Betagte Forderung

FG München, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 4 K 4462/03

DRsp Nr. 2006/11753

Betagte Forderung

Eine betagte Forderung und damit ein Hinausschieben des Besteuerungszeitpunkts für ein Vermächtnis liegt nicht vor, wenn lediglich der Schlusserbe das Vermächtnis frühestens nach 6 Monaten erfüllen soll. Ein Fall des § 2181 BGB oder des § 6 Abs. 4 ErbStG liegt nicht vor.

Normenkette:

ErbStG § 6 Abs. 4 § 9 Abs. 1 Nr. 1h ; BGB § 2181 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein Vermächtnis als Erwerb vom letztverstorbenen Ehegatten erst beim Tod des Schlusserben zu versteuern ist.

Die am 13.8.2001 verstorbene Erblasserin hatte im gemeinschaftlichen Testament vom 8.4.1988 mit ihrem (vorverstorbenen) Ehemann den Schlusserben mit verschiedenen Vermächtnissen beschwert. Unter anderem sollte die Klägerin 20 v.H. der Bankkonten, Pfandbriefe und Aktien erhalten. Der Schlusserbe war jedoch frühestens verpflichtet, die Vermächtnisse sechs Monate nach dem Anfall der Erbschaft zu erfüllen. Sollte einer der Vermächtnisnehmer vorab versterben, wachse das ausgesprochene Vermächtnis der übrigen Vermächtnisnehmer entsprechend ihrer Quoten an.

In der vom Erben eingereichten Erbschaftsteuererklärung wurde erklärt, dass sich für die Klägerin durch den Tod eines Vermächtnisnehmers nunmehr ein Vermächtnisanteil von 23,52939 % ergebe. Nach Abzug der Verbindlichkeiten und der Kosten sei das Vermächtnis ausbezahlt worden.