FG Hessen - Urteil vom 16.02.2006
1 K 2756/03
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 4 ;

Beteiligungsquote; Eigenanteil; Kapitalgesellschaft; Erblasser - Keine Berücksichtigung von Eigenanteilen einer Kapitalgesellschaft bei Berechnung der Beteiligungsquote nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG.

FG Hessen, Urteil vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 1 K 2756/03

DRsp Nr. 2006/29571

Beteiligungsquote; Eigenanteil; Kapitalgesellschaft; Erblasser - Keine Berücksichtigung von Eigenanteilen einer Kapitalgesellschaft bei Berechnung der Beteiligungsquote nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG.

Bei der Ermittlung der Beteiligungsquote des Erblassers an einer Kapitalgesellschaft nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG sind Anteile, die die GmbH selbst hält, nicht als weitere unmittelbare Beteiligung des Gesellschafters im Sinne des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG zu werten.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Klägerin in dem Erbfall nach ihrem Ehemann eine Steuervergünstigung nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zusteht.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der am 1. Februar 1996 verstorbene Ehemann der Klägerin wurde von dieser und den beiden Söhnen zu je einem Drittel beerbt. Auf den Erbschein des Amtsgerichtes Wiesbaden vom 9. Februar 1996 wird verwiesen.

Zum Nachlass gehörte unter anderem eine Beteiligung des Erblassers an der Käuffer und Co. GmbH (GmbH). Während der Kläger mit 22,50 Prozent an dem Kapital der GmbH beteiligt war, hielt die GmbH selbst Anteile in Höhe von 40,50 Prozent.