BayObLG - Beschluß vom 19.02.1999
1Z BR 176/98
Normen:
HeimG § 1, § 14 ; BGB § 134 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr. 10
BayObLGZ 1999, 33
FamRZ 1999, 1310
ZEV 1999, 406
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 228/97
AG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen VI 611/97

Betreiben eines Heimes

BayObLG, Beschluß vom 19.02.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 176/98

DRsp Nr. 1999/6285

Betreiben eines Heimes

»Wer familienfremde ältere Personen auf unbestimmte Zeit in sein Haus aufnimmt und diesen gegen Entgelt nicht nur Unterkunft, sondern auch Leistungen nach Art eines Heimes (Verpflegung, Betreuung bei Pflegebedürftigkeit) gewährt, betreibt jedenfalls dann ein Heim im Sinn des § 1 Abs. 1 HeimG, wenn er die Absicht hat, immer wieder solche Personen aufzunehmen und damit eine von den konkret betreuten Personen unabhängige Einrichtung zu unterhalten. Die konkrete Zahl der Bewohner ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.«

Normenkette:

HeimG § 1, § 14 ; BGB § 134 ;

Gründe:

I. Die am 8.9.1997 im Alter von fast 75 Jahren verstorbene Erblasserin war ledig und kinderlos. Die Beteiligten zu 2 bis 15 sind ihre gesetzlichen Erben. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem Hausgrundstück.