BayObLG - Beschluss vom 26.02.2003
3Z BR 207/02
Normen:
BGB § 1836c § 1836d ; BSHG § 88 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2003 Nr. 7
BayObLGZ 2003, 29
FamRZ 2003, 966
OLGReport-BayObLG 2003, 270
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 22F T 83/02
AG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 315/92

Betreuungsrecht: Einsatz des Vermögens des Betreuten bei Eingliederungshilfe

BayObLG, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 207/02

DRsp Nr. 2003/6398

Betreuungsrecht: Einsatz des Vermögens des Betreuten bei Eingliederungshilfe

»Bezieht ein Betreuter Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen, hat er sein Vermögen für Betreuungskosten nur insoweit einzusetzen, als es neben dem allgemeinen Schonbetrag von 2301 Euro auch den nach § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG regelmäßig zu belassenden Betrag von 23010 Euro übersteigt.«

Normenkette:

BGB § 1836c § 1836d ; BSHG § 88 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene ist in eine Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen und bezieht Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz. Für ihn ist ein berufsmäßig tätiger Betreuer bestellt.

Mit Beschluss vom 8.7.2002 bewilligte das Amtsgericht dem Betreuer auf dessen Antrag für Tätigkeiten in der Zeit vom 1.1 bis 31.12.2001 eine Vergütung in Höhe von 573,64 Euro. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten zu zahlen sei. Darüber hinaus habe der Betreute aus seinem Vermögen für bisher durch die Staatskasse an den Betreuer geleistete Vergütung und Auslagenersatz einen Betrag von 1593,12 Euro zu erstatten.