FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.02.2005
4 K 1777/02
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 656
EFG 2005, 1144

Betriebsaufgabe durch Realteilung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2005 - Aktenzeichen 4 K 1777/02

DRsp Nr. 2005/6235

Betriebsaufgabe durch Realteilung

Eine Betriebsaufgabe im Sinne des § 13a Absatz 5 Nr. 1 ErbStG liegt auch dann vor, wenn die Miterben den geerbten Gewerbebetrieb in der Weise real geteilt haben, dass jeder von ihnen keinen Teilbetrieb, sondern lediglich einzelne Wirtschaftsgüter erhält und diese einzelnen Wirtschaftsgüter in Gewerbebetriebe der Realteiler eingebracht werden.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob eine Betriebsaufgabe im Sinne des § 13a Absatz 5 Nr. 1 ErbStG auch dann vorliegt, wenn die Miterben den geerbten Gewerbebetrieb in der Weise real geteilt haben, dass jeder von ihnen keinen Teilbetrieb, sondern lediglich einzelne Wirtschaftsgüter erhält, diese einzelnen Wirtschaftsgüter aber in Gewerbebetriebe der Realteiler eingebracht werden.