BFH - Beschluss vom 26.07.2006
X R 10/05
Normen:
EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 3 S. 1 § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2072
DStRE 2007, 269
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 118/03

Betriebsaufgabe: Verpachtung einer Apotheke durch Erben

BFH, Beschluss vom 26.07.2006 - Aktenzeichen X R 10/05

DRsp Nr. 2006/24780

Betriebsaufgabe: Verpachtung einer Apotheke durch Erben

1. Der Tod eines Apothekers führt nicht zur Aufgabe des Apothekenbetriebes i. S. von § 16 Abs. 3 EStG, wenn dessen Kinder als Erben in die Rechtsstellung des Vaters eingerückt sind. Dieser Vorgang erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung.2. Die Verpachtung einer Apotheke durch die Erben des verstorbenen Apothekers oder diejenigen, die im Vermächtniswege daran ein Nießbrauch erworben haben, führt mangels Betriebsaufgabeerklärung nicht zur Betriebsaufgabe. Das gilt auch dann, wenn Erben oder Vermächtnisnehmer keine approbierten Apotheker sind.

Normenkette:

EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 3 S. 1 § 16 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.