FG München - Urteil vom 10.03.2005
15 K 4392/03
Normen:
EStG (1990) § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Hs. 2 Buchst. b § 17 Abs. 1 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 806
EFG 2005, 1342

Betriebsaufspaltung; GmbH-Beteiligung als Sonderbetriebsvermögen; Bewertung der Einlage; Einlage; Bewertung; wesentliche Beteiligung; Betriebsaufspaltung

FG München, Urteil vom 10.03.2005 - Aktenzeichen 15 K 4392/03

DRsp Nr. 2005/6800

Betriebsaufspaltung; GmbH-Beteiligung als Sonderbetriebsvermögen; Bewertung der Einlage; Einlage; Bewertung; wesentliche Beteiligung; Betriebsaufspaltung

1. Besteht eine Betriebsaufspaltung zwischen einer GbR als Besitzunternehmen und einer GmbH als Betriebsunternehmen, so bilden die Anteile der Besitzgesellschafter an der Betriebsgesellschaft notwendiges Sonderbetriebsvermögen II bei der Besitzgesellschaft. 2. Wird ein zuvor nur an der Betriebsgesellschaft beteiligter Gesellschafter im Wege einer Erbschaft mittelbar (durch die Erbengemeinschaft) zum Gesellschafter auch der Besitzgesellschaft, so wird auch seine zuvor im Privatvermögen gehaltene nichtwesentliche Beteiligung an der Betriebsgesellschaft zu notwendigem Sonderbetriebsvermögen II bei der Besitzgesellschaft. Die Einlage der Anteile ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten.

Normenkette:

EStG (1990) § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Hs. 2 Buchst. b § 17 Abs. 1 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Teilwertabschreibung auf eine im Sonderbetriebsvermögen gehaltene GmbH-Beteiligung.

I.