FG Münster - Urteil vom 03.03.2005
5 K 3631/03 F; 5 K 3724/03 F; 5 K 3722/03 F; 5 K 3711/03 F
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 ;

Betriebsaufspaltung: personelle Verflechtung trotz Testamentsvollstreckung

FG Münster, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen 5 K 3631/03 F; 5 K 3724/03 F; 5 K 3722/03 F; 5 K 3711/03 F - Aktenzeichen 5 K 3724/03 F - Aktenzeichen 5 K 3722/03 F - Aktenzeichen 5 K 3

DRsp Nr. 2005/9266

Betriebsaufspaltung: personelle Verflechtung trotz Testamentsvollstreckung

Von einer zu einer Betriebsaufspaltung führenden personellen Verflechtung ist auch dann auszugehen, wenn bei einer jeweils mehrheitlichen Beteiligung am Besitzunternehmen und der Betriebsgesellschaft allein hinsichtlich der Beteiligung an der Betriebsgesellschaft eine Testamentsvollstreckung besteht.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob von einer zu einer Betriebsaufspaltung führenden personellen Verflechtung auszugehen ist, wenn bei einer jeweils mehrheitlichen Beteiligung am Besitzunternehmen und der Betriebsgesellschaft allein hinsichtlich der Beteiligung an der Betriebsgesellschaft eine Testamentsvollstreckung besteht.

Der Kläger (Kl.) zu 1.) war Gesellschafter-Geschäftsführer der Grundstücksverwaltung P-Straße 2 GbR (im folgenden GbR) mit einer Kapitalbeteiligung von 3,232 v. H. Die restlichen Anteile an der Gesellschaft in Höhe von 96,768 v. H. hielt ab dem 31.07.1994 bis zu ihrem Todestag am 21.08.1995 Frau C. L.-I.. Danach waren ihr Ehemann N. L. (Kl. zu 2.) und ihre beiden Kinder T. L. (Kl. zu 3.) und B. L. (Kl. zu 4.) mit je 32,256 v. H. am Gesellschaftsvermögen beteiligt.