FG Baden-Württemberg, vom 19.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 85/07233
Betriebsbezogene Auslegung einer Begrenzung des Schuldzinsenabzugs gem. § 4 Abs. 4a EStG
BFH, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen IV R 33/08
DRsp Nr. 2011/18589
Betriebsbezogene Auslegung einer Begrenzung des Schuldzinsenabzugs gem. § 4 Abs. 4aEStG
1. Die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4aEStG ist betriebsbezogen auszulegen.2. Jede Überführung oder Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich desselben oder eines anderen Steuerpflichtigen stellt grundsätzlich eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i.S. des § 4 Abs. 4aEStG dar.3. Die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts während des Bestehens einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung stellt weder eine Entnahme beim abgebenden Betrieb noch eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i.S. des § 4 Abs. 4aEStG dar, wenn der Vorgang zum Buchwert stattgefunden hat.
Streitig ist, ob die geänderte Zuordnung eines Wirtschaftsguts nach Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung eine Überentnahme i.S. von § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) auslösen kann.
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