OLG Hamm - Beschluß vom 07.09.1999
15 W 173/99
Normen:
BGB § 2233 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2000, 73
Rpfleger 2000, 20
ZEV 2000, 69
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 204/99
AG Unna, - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 203/98

Beurkundung eines Testaments bei Sprechunfähigkeit des Erblassers

OLG Hamm, Beschluß vom 07.09.1999 - Aktenzeichen 15 W 173/99

DRsp Nr. 2000/2275

Beurkundung eines Testaments bei Sprechunfähigkeit des Erblassers

»Gibt eine notarielle Urkunde in ihrem Eingang die Erklärung des Erblassers wieder, nicht hinreichend sprechen zu können, so kann die anschließende Aufnahme einer mündlichen Erklärung des Erblassers zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung nicht zu einem formwirksamen Testament führen, ohne daß es weiterer Ermittlungen betreffend die tatsächliche Sprechunfähigkeit des Erblassers bedarf.«

Normenkette:

BGB § 2233 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Der Erblasser ist unverheiratet und kinderlos verstorben. Die Beteiligte zu 1) ist seine Mutter; der Vater des Erblassers ist vorverstorben.

Der Erblasser errichtete zu notarieller Urkunde vom 24.11.1997 (UR-Nr. 287/1997 Notar in Fröndenberg) ein Testament, dessen Eingang lautet:

" Der Erschienene vermochte nach seinen Angaben und nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu sprechen.

Der Erschienene wurde darauf hingewiesen, daß zu der Beurkundung ein zweiter Notar oder ein Zeuge hinzugezogen werden soll, es sei denn, daß der Erschienene darauf verzichtete.

Der Erschienene verzichtete auf die Hinzuziehung eines zweiten Notars oder eines Zeugen.

Der Erschienene war ausweislich seines persönlichen Eindrucks und der mit ihm geführten Unterhaltung nach meiner Überzeugung zweifelsfrei unbedenklich testierfähig.