SchlHOLG - Urteil vom 10.01.2019
7 U 74/13
Normen:
VVG § 115; BGB § 1922;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 24.04.2013

Beweismaßstab für haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität für einen UnfallschadenPsychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des UnfallgeschehensSpezielle Schadensanfälligkeit des Geschädigten

SchlHOLG, Urteil vom 10.01.2019 - Aktenzeichen 7 U 74/13

DRsp Nr. 2019/13388

Beweismaßstab für haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität für einen Unfallschaden Psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens Spezielle Schadensanfälligkeit des Geschädigten

1. Für den Beweis der haftungsbegründenden Kausalität des Unfalls für den Primärschaden gilt der Maßstab des § 286 ZPO. Für die Ursächlichkeit zwischen feststehender Primärverletzung und der Weiterentwicklung oder dem Umfang des Schadens (haftungsausfüllende Kausalität) gilt hingegen § 287 ZPO mit der Folge, dass hierfür der Beweis einer überwiegenden oder erheblichen Wahrscheinlichkeit genügt.