I.
Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt) zu Recht bei der Feststellung eines sog. Bedarfswertes von Grundvermögen ("Bauerwartungsland") und nicht von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ausgegangen ist.
Den Klägern wurde mit notariell beurkundetem Überlassungsvertrag vom 22.10.2001 1/2 Anteil an dem Miteigentumsanteil zu 46/100 des Grundstücks X., landwirtschaftliche Fläche zu 2,0989 ha unter Nießbrauchsvorbehalt für den Veräußerer übertragen. Die Kläger haben zudem (Abschn. 4 Abs. 5 der Urkunde) eine für die Fa. ... GmbH zur weiteren Duldung und Erfüllung auch der dieser zugrunde liegenden Rechte und Pflichten übernommen.
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