FG München - Urteil vom 03.07.2019
4 K 1286/18
Normen:
ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b); ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 12 Abs. 7;
Fundstellen:
ZEV 2020, 652

Bewertung des ausländischen Grundbesitzes mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Steuerentstehung; Entstehen der Schenkungsteuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung; Unterscheidung der steuerlichen Behandlung Wegziehender mit deutscher Staatsangehörigkeit und Wegziehender ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Bereich der Schenkungsteuer

FG München, Urteil vom 03.07.2019 - Aktenzeichen 4 K 1286/18

DRsp Nr. 2020/6823

Bewertung des ausländischen Grundbesitzes mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Steuerentstehung; Entstehen der Schenkungsteuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung; Unterscheidung der steuerlichen Behandlung Wegziehender mit deutscher Staatsangehörigkeit und Wegziehender ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Bereich der Schenkungsteuer

1. Nach § 12 Abs. 7 ErbStG ist ausländischer Grundbesitz nach § 31 BewG mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Steuerentstehung zu bewerten.2. § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG in der im Jahr 2011 geltenden Fassung ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig.3. Eine etwaige Doppelbelastung mit inländischer Schenkungsteuer und schweizerischer Vermögenssteuer verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b); ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 12 Abs. 7;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schenkungsteuer.