Bewertung; Inländisches Grundvermögen; Ausländisches Grundvermögen; Erwerbsvorgang; Kapitalverkehrsfreiheit; Schenkungsteuer; Nationaler Steuervorbehalt; Steuerprivileg - Keine Europarechtswidrigkeit der unterschiedlichen Bewertung von inländischem und ausländischem Grundvermögen
FG Hessen, Urteil vom 19.09.2006 - Aktenzeichen 1 K 2193/05
DRsp Nr. 2007/6248
Bewertung; Inländisches Grundvermögen; Ausländisches Grundvermögen; Erwerbsvorgang; Kapitalverkehrsfreiheit; Schenkungsteuer; Nationaler Steuervorbehalt; Steuerprivileg - Keine Europarechtswidrigkeit der unterschiedlichen Bewertung von inländischem und ausländischem Grundvermögen
Die unterschiedliche Bewertung von inländischem Grundvermögen mit 140% des Einheitswertes (§ 19 Abs. 1 Nr. 1BewG) und ausländischem Grundvermögen mit dem gemeinen Wert (§ 12 Abs. 6ErbStG i. V. mit § 31BewG) stellt keinen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG-Vertrag) dar, sondern ist für Erwerbsvorgänge bis 1995 und durch den nationalen Steuervorbehalt gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a EG-Vertrag gedeckt.