Streitig ist, ob § 23 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG), beim Erwerb von Grundstücken die mit Erbbaurechten belastet sind, anzuwenden ist.
Dem Antragsteller (Ast.) wurde von seinem Vater umfangreicher Grundbesitz geschenkt. Dazu gehörten auch mit Erbbaurechten belastete Grundstücke. Wegen der Einzelheiten wird auf den Übertragungsvertrag vom 25.06.1997 (UR-Nr. 335/1997 des Notars ...) sowie die Anlagen zur Erbschaftsteuererklärung zu B 5.3 Bezug genommen.
Der Ast. beantragte, den Teil der Schenkungsteuer, der auf die belasteten Grundstücke entfällt, vom Jahreswert gem. § 23 ErbStG tilgen zu können.
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