FG Sachsen - Urteil vom 08.04.2009
2 K 1655/08
Normen:
BewG 1991 § 146 Abs. 7; WertV § 17; WertV § 18;

Bewertung von Teileigentum für Zwecke der Erbschaftsteuer; Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

FG Sachsen, Urteil vom 08.04.2009 - Aktenzeichen 2 K 1655/08

DRsp Nr. 2009/25808

Bewertung von Teileigentum für Zwecke der Erbschaftsteuer; Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

1. Im Rahmen der Bewertung von Grundvermögen für Zwecke der Festsetzung der Erbschaftsteuer kann der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts u.a. durch Vorlage des Gutachtens eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geführt werden. 2. Einem Sachverständigengutachten, das bei Fehlen bewertungsrechtlicher Sonderregelungen den Vorgaben der Wertermittlungsverordnung entspricht und plausibel ist, wird auch dann regelmäßig zu folgen sein, wenn einzelne Faktoren - erzielbare Miete und Restnutzungsdauer - von der Behörde oder vom Gericht anders bewertet werden und bei der Berechnung daher auszutauschen sind. 3. Zur Eigennutzung ungeeignete Renditeobjekte wie im Streitfall ein Ladenlokal sind regelmäßig im Ertragswertverfahren zu bewerten. Das Sachwertverfahren findet im Regelfall bei renditeunabhängigen Objekten der Eigennutzung Anwendung.

1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 11. März 2005 vom 12. Juni 2006, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. August 2008 wird dahingehend geändert, dass der Grundbesitzwert mit EUR 755.000 festgestellt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 12%, der Beklagte 88%.