BGH - Urteil vom 19.07.2005
X ZR 92/03
Normen:
BGB § 518 Abs. 2 § 956 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1575
MDR 2006, 140
NJW 2006, 498
NJW-RR 2005, 1718
WM 2005, 2297
ZEV 2006, 36
Vorinstanzen:
OLG München, vom 08.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1548/03
LG Deggendorf, vom 05.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 436/02

Bewirkung der Schenkung eines Holzeinschlagsrechts

BGH, Urteil vom 19.07.2005 - Aktenzeichen X ZR 92/03

DRsp Nr. 2005/16648

Bewirkung der Schenkung eines Holzeinschlagsrechts

»Ist Gegenstand eines Schenkungsversprechens ein Holzeinschlagsrecht, so ist die Schenkung bewirkt, wenn dem Beschenkten das Recht eingeräumt wurde, das Holz zu fällen und sich anzueignen. Auf den Besitz an dem Holz kommt es nicht an.«

Normenkette:

BGB § 518 Abs. 2 § 956 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob dem Beklagten wirksam ein Holzeinschlagsrecht eingeräumt wurde.

Die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann schlossen mit dem Beklagten am 4. September 1999 eine privatschriftliche Vereinbarung ab, die folgenden Wortlaut hat:

"1. Wir, Johann und Sofie M., sind in Gütergemeinschaft Eigentümer der Grundstücke

...

Bei diesen Grundstücken handelt es sich um Waldgrundstücke.

2. Hiermit räumen wir, Johann und Sofie M., Herrn Gerhard M. von heute an gerechnet auf die Dauer von drei Jahren unentgeltlich das Recht ein, auf diesen Grundstücken Holz einzuschlagen und zu verwerten. Eine Verpflichtung zur Wiederaufforstung besteht nicht.

3. Die Einräumung des Holzschlagrechtes erfolgt als Gegenleistung für langjährige Dienstleistungen (Fahrten, Verpflegung usw.)."