OLG Köln - Urteil vom 20.01.1999
5 U 221/97
Normen:
VVG §§ 116 ff.;
Vorinstanzen:
15 O 29/97 - LG Bonn,

Bezeichnung des Bezugsberechtigten in der Lebensversicherung

OLG Köln, Urteil vom 20.01.1999 - Aktenzeichen 5 U 221/97

DRsp Nr. 1999/3825

Bezeichnung des Bezugsberechtigten in der Lebensversicherung

»Die Bezeichnung des Bezugsberechtigten lediglich mit Vor- und Nachnamen ohne sonstige individualisierende Zusätze wie etwa Geburtsdatum oder Adresse ist nicht schon deshlab unwirksam, weil danach theoretisch mehrere Personen als Berechtigte in Betracht kommen. In einem solchen Fall ist der Bezugsberechtigte durch Erforschung des wirklichen Willens des Versicherungsnehmers anhand aller bei Festlegung des Bezugsrechts vorhandenen Umstände zu ermitteln.«

Normenkette:

VVG §§ 116 ff.;

Gründe:

Die zulässige Berufung ist auch in der Sache begründet und führt zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Anschlußberufung, mit der die Klägerin ihren Klageanspruch erhöht hat, ist dagegen unbegründet.