I. Am 19. November 1973 schlossen die Kläger mit den Eheleuten J. zwei notariell beurkundete Verträge ab.
Nach dem Inhalt des ersten Vertrages bestellten die Eheleute J. zu Lasten zweier Grundstücke den Klägern ein Gesamterbbaurecht. Die Erbbauberechtigten haben nicht nur die mit dem Erbbaurecht, sondern auch die mit dem Erbbaugrundstück verbundenen Steuern und sonstigen Lasten zu tragen.
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