BFH vom 03.11.1982
II R 82/81
Normen:
AO (1977) § 42 ; GrEStG NW § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 8, § 10, § 11 ; StAnpG § 6 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 97
BStBl II 1983, 165

BFH - 03.11.1982 (II R 82/81) - DRsp Nr. 1997/15487

BFH, vom 03.11.1982 - Aktenzeichen II R 82/81

DRsp Nr. 1997/15487

»Die Bestellung eines Erbbaurechts gegen Einmalzahlung, verbunden mit dem Abschluß eines Erbvertrages, in dem der Erbbaurechtsbesteller den Erbbauberechtigten das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück vermächtnisweise zuwendet sowie weiter verbunden mit der Bewilligung einer Auflassungsvormerkung für eine im Erbvertrag bedingt eingegangene Übereignungsverpflichtung hinsichtlich dieses Grundstücks ist nach § 6 Abs. 1, 2 StAnpG42 AO 1977) als Kauf des Grundstückes zur Grunderwerbsteuer heranzuziehen.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; GrEStG NW § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 8, § 10, § 11 ; StAnpG § 6 ;

I. Am 19. November 1973 schlossen die Kläger mit den Eheleuten J. zwei notariell beurkundete Verträge ab.

Nach dem Inhalt des ersten Vertrages bestellten die Eheleute J. zu Lasten zweier Grundstücke den Klägern ein Gesamterbbaurecht. Die Erbbauberechtigten haben nicht nur die mit dem Erbbaurecht, sondern auch die mit dem Erbbaugrundstück verbundenen Steuern und sonstigen Lasten zu tragen.