BFH vom 08.12.1982
I R 9/79
Normen:
BerlinFG § 17 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 184
BStBl II 1983, 570

BFH - 08.12.1982 (I R 9/79) - DRsp Nr. 1997/15670

BFH, vom 08.12.1982 - Aktenzeichen I R 9/79

DRsp Nr. 1997/15670

»Das Darlehen, das ein Gesellschafter der Personengesellschaft überläßt, ist steuerlich in der Regel Kapitaleinlage. Hierfür kann die Steuerermäßigung nach § 17 Abs. 2 BerlinFG nicht gewährt werden.«

Normenkette:

BerlinFG § 17 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist alleinige Komplementärin einer Kommanditgesellschaft (KG). Ihr oblag die Geschäftsführung der KG, an deren Festkapital sie mit einem Anteil von 2/42 beteiligt war. Neben dem Festkapitalkonto wurde ein bewegliches Kapitalkonto geführt.

Im Streitjahr (1972) wurde von dem variablen Kapitalkonto der Klägerin ein Betrag von 180.000 DM abgebucht, kurzfristig einer Bank überwiesen und dann als Darlehen nach § 17 Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) der KG wieder zur Verfügung gestellt. Die KG sollte den Betrag vereinbarungsgemäß zur Finanzierung eines Wohnungsbaues in Berlin verwenden. Dem Antrag der Klägerin, auf ihre Körperschaftsteuerschuld 1972 in Höhe von 67.144 DM die Steuerermäßigung nach § 17 Abs. 2 BerlinFG zu gewähren, entsprach der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) nicht. Er war der Auffassung, Gesellschafterdarlehen seien nicht nach § 17 Abs. 2 BerlinFG begünstigt. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.