I. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betreibt Frachtgeschäfte. Ihr wurden im Jahr 1961 zwei Güterfernverkehrsgenehmigungen erteilt, nach dem zuvor einer ihrer Gesellschafter bedingt zugunsten der Klägerin auf zwei ihm zustehende Genehmigungen verzichtet hatte.
Das Finanzamt (FA) sah in dem bedingten Verzicht des Gesellschafters eine freiwillige Leistung an die Klägerin und setzte gegen diese 2.500 DM Gesellschaftsteuer fest. Deren Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg.
II. Die Revision der Klägerin ist begründet.
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