BFH vom 10.11.1971
II 152/65
Fundstellen:
BFHE 104, 252
BStBl II 1972, 226

BFH - 10.11.1971 (II 152/65) - DRsp Nr. 1997/10860

BFH, vom 10.11.1971 - Aktenzeichen II 152/65

DRsp Nr. 1997/10860

»Eine Überlassung von Gegenständen an die Kapitalgesellschaft i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KVStG liegt nicht vor, wenn die Gesellschaft eine Güterfernverkehrsgenehmigung erhält, weil zuvor der Gesellschafter auf eine ihm zustehende Güterfernverkehrsgenehmigung unter der Bedingung verzichtet hatte, daß eine solche der Gesellschaft erteilt werde.«

I. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betreibt Frachtgeschäfte. Ihr wurden im Jahr 1961 zwei Güterfernverkehrsgenehmigungen erteilt, nach dem zuvor einer ihrer Gesellschafter bedingt zugunsten der Klägerin auf zwei ihm zustehende Genehmigungen verzichtet hatte.

Das Finanzamt (FA) sah in dem bedingten Verzicht des Gesellschafters eine freiwillige Leistung an die Klägerin und setzte gegen diese 2.500 DM Gesellschaftsteuer fest. Deren Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg.

II. Die Revision der Klägerin ist begründet.