I. Der 1977 verstorbene Dr.A und seine 1978 verstorbene Ehefrau (Erblasserin) hatten durch gemeinschaftliches Testament wie folgt letztwillig verfügt:
"Nach dem Tode des einen soll der andere frei über das Ererbte und sein eigenes Vermögen verfügen können. Sollten wir gleichzeitig oder der eine kurz nach dem anderen sterben oder der Letztlebende keine weitere Verfügung getroffen haben, so sollen nach unserem gemeinsamen Willen ... B und C (die Kläger) unser bzw. der des letztverstorbenen Alleinerben sein..."
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