BFH vom 16.09.1982
II R 20/81
Normen:
BGB § 2269, § 2271 ; ErbStG (1974) § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 552
BStBl II 1983, 44

BFH - 16.09.1982 (II R 20/81) - DRsp Nr. 1997/15426

BFH, vom 16.09.1982 - Aktenzeichen II R 20/81

DRsp Nr. 1997/15426

»Haben Ehegatten in einem Berliner Testament (§ 2269 BGB) den Schlußerben bestimmt, dem überlebenden Ehegatten aber das Recht eingeräumt, die Schlußerbenbestimmung zu ändern, so bleibt § 15 Abs. 3 ErbStG 1974 anwendbar, wenn der überlebende Ehegatte von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hat.«

Normenkette:

BGB § 2269, § 2271 ; ErbStG (1974) § 15 Abs. 3 ;

I. Der 1977 verstorbene Dr.A und seine 1978 verstorbene Ehefrau (Erblasserin) hatten durch gemeinschaftliches Testament wie folgt letztwillig verfügt:

"Nach dem Tode des einen soll der andere frei über das Ererbte und sein eigenes Vermögen verfügen können. Sollten wir gleichzeitig oder der eine kurz nach dem anderen sterben oder der Letztlebende keine weitere Verfügung getroffen haben, so sollen nach unserem gemeinsamen Willen ... B und C (die Kläger) unser bzw. der des letztverstorbenen Alleinerben sein..."