I. Streitig ist die Zulässigkeit des Erlasses von Berichtigungsbescheiden zur Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens der Revisionsklägerin (= Klägerin, im folgenden Steuerpflichtige) auf den 1. Januar 1964, 1965 und 1966.
Das Finanzamt - FA - (= Revisionsbeklagter und Beklagter) stellte die Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1964, 1965 und 1966 entsprechend den eingereichten Vermögensaufstellungen wie folgt fest:
Einheitswert des Betriebsvermögens 1. Januar 1964: 324.000 DM Einheitswert des Betriebsvermögens 1. Januar 1965: 449.000 DM Einheitswert des Betriebsvermögens 1. Januar 1966: 368.000 DM.
Nach einer im Jahre 1966 durchgeführten Betriebsprüfung ergab sich folgende Erhöhung der Einheitswerte:
1. Januar 1964 1. Januar 1965 1. Januar 1966
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