I. Der Kläger und Revisionskläger hat als Alleinerbe der im Juli 1952 verstorbenen Erblasserin u.a. einen Qualitätsweinbetrieb geerbt. Streitig ist im wesentlichen, ob die 1950er Flaschenweine im Einheitswert erfaßt sind oder als Überbestände zur Erbschaftsteuer heranzuziehen sind.
Der Kläger ist der Ansicht, daß auf Grund einer Zusage des Finanzamts (FA) die 1950er Flaschenweine so zu behandeln seien, als seien sie in einem endgültigen Steuerbescheid als Normalbestände des Weingutes im Einheitswert erfaßt worden. Werde eine bindende Zusage des FA nicht anerkannt, so sei dazu Stellung zu nehmen, ob die 1950er Flaschenweine in einem Qualitätsweinbaubetrieb sich noch im Ausbau befanden und daher gemäß §
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