BFH - 23.07.1975 (II R 147/73) - DRsp Nr. 1997/12594
BFH, vom 23.07.1975 - Aktenzeichen II R 147/73
DRsp Nr. 1997/12594
»Hat der Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) eine Gruppenunfallversicherung für seine Arbeitnehmer abgeschlossen, ist die Zahlung der Versicherungssummen an ihn nicht anzeigepflichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber einen Versicherungsmakler mit der Zahlungsabwicklung beauftragt, dieser die Versicherungssummen auf Grund der Inkassovollmacht des Arbeitgebers mit für den Versicherer schuldbefreienden Wirkung in Empfang nimmt und im Auftrag und auf Anweisungen des Arbeitgebers an die Anspruchsberechtigten weiterleitet.«