BFH vom 24.09.1975
II R 1/75
Normen:
VwZG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 11
BStBl II 1976, 46

BFH - 24.09.1975 (II R 1/75) - DRsp Nr. 1997/12649

BFH, vom 24.09.1975 - Aktenzeichen II R 1/75

DRsp Nr. 1997/12649

»1. Im Zweifel ist davon auszugehen, daß eine Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG spätestens in dem Zeitpunkt vorgenommen ist, in dem das zuzustellende Schriftstück dem Behördenvorsteher vorgelegt wurde. 2. Wurde durch die Unterschrift eines Sachgebietsleiters auf dem Empfangsbekenntnis zwar der Eingang des Urteils bei diesem, nicht aber die bereits vorausgegangene Zustellung des Urteils an die Behörde bestätigt, und läßt sich das genaue Zustellungsdatum nicht ermitteln, so muß der Zustellungsempfänger gegen sich gelten lassen, daß die Zustellung an dem Tag erfolgt ist, an dem das Schriftstück nach dem normalen Verlauf der Dinge erstmals in die Hände eines zeichnungsberechtigten Bediensteten gelangt sein konnte.«

Normenkette:

VwZG § 5 Abs. 2 ;

I. Das zugunsten der Klägerin ergangene Urteil hat das FG gemäß § 53 Abs 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 5 Abs 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) dem Beklagten (Finanzamt - FA -) gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Ausweislich der FG-Akte wurde das zuzustellende Urteil vom FG am 8. November 1974 in Lauf gesetzt. Das an das FG zurückgeleitete Empfangsbekenntnis enthält den Bestätigungsvermerk: "Empfangen am 21.11.1974 Finanzamt ... im Auftrag (Unterschrift)."

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1974, beim FG eingegangen am 18. Dezember 1974 hat das FA gegen das Urteil des FG Revision eingelegt.