BFH - Beschluß vom 04.07.1990
GrS 2/88; GrS 3/88
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3, 4, § 5 Abs. 1, 5, § 12 ; FGO § 11 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, § 56 Abs. 1, 2, § 120 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 161, 290
BStBl II 1990, 817
DRsp-ROM Nr. 1997/16366

BFH - Beschluß vom 04.07.1990 (GrS 2/88; GrS 3/88) - DRsp Nr. 1996/10781

BFH, Beschluß vom 04.07.1990 - Aktenzeichen GrS 2/88; GrS 3/88

DRsp Nr. 1996/10781

»1. Entsteht eine Kontokorrentverbindlichkeit sowohl durch betrieblich als auch durch privat veranlaßte Auszahlungen oder Überweisungen, so ist bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und nach § 4 Abs. 3 EStG nur der betriebliche Teil des Kredits dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Die auf diesen Teil des Kontokorrentkredits entfallenden Schuldzinsen dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden. 2. Über die Verbindung mehrerer beim Großen Senat anhängiger Verfahren entscheidet der Große Senat in seiner Stammbesetzung.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3, 4, § 5 Abs. 1, 5, § 12 ; FGO § 11 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, § 56 Abs. 1, 2, § 120 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Sachverhalte und Anrufungsbeschlüsse

I. Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 8. September 1988 IV R 97/82 (BFHE 154, 337, BStBl II 1989, 27) dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) -hilfsweise gemäß § 11 Abs. 3 FGO- die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Kann eine Kontokorrentverbindlichkeit, die sowohl durch betrieblich als auch durch privat veranlaßte Überweisungs- und Auszahlungsvorgänge entstanden ist, bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in vollem Umfang Betriebsschuld sein mit der Folge, daß die hierauf entfallenden Zinsaufwendungen Betriebsausgaben sind?