BFH - Beschluß vom 05.07.1990
GrS 4/89; GrS 5/89; GrS 6/89
Normen:
EStDV § 7 Abs. 1, § 11d Abs. 1 ; EStG § 7 Abs. 1, 4, §§ 7b, 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 161, 318
BStBl II 1990, 847
DRsp-ROM Nr. 1997/16367

BFH - Beschluß vom 05.07.1990 (GrS 4/89; GrS 5/89; GrS 6/89) - DRsp Nr. 1996/10782

BFH, Beschluß vom 05.07.1990 - Aktenzeichen GrS 4/89; GrS 5/89; GrS 6/89

DRsp Nr. 1996/10782

»1. Überträgt ein Vermögensinhaber der Einkünfteerzielung dienendes Privatvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, so stellen vom Vermögensübernehmer zugesagte Versorgungsleistungen weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten dar. 2. Sagt der Vermögensübernehmer im Hinblick auf die Vermögensübergabe sog. Gleichstellungsgelder an Angehörige zu, führt dies zu einem Veräußerungsentgelt des Übergebers und zu Anschaffungskosten des Übernehmers. 3. Zum Veräußerungsentgelt und zu den Anschaffungskosten gehören auch die Übernahme von Verbindlichkeiten und die Zusage einer Abstandszahlung.«

Normenkette:

EStDV § 7 Abs. 1, § 11d Abs. 1 ; EStG § 7 Abs. 1, 4, §§ 7b, 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 ;

Gründe:

A. Anrufungsbeschlüsse des IX. Senats

I. Vorgelegte Rechtsfragen

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch gesonderte Beschlüsse vom 7. März 1989 dem Großen Senat folgende Rechtsfragen vorgelegt: