BFH - Beschluß vom 11.05.1988
II B 28/88
Normen:
AO (1977) § 222 ; ErbStG (1974) § 28 ; FGO § 114 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 153, 229
BStBl II 1988, 730
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Beschluß vom 11.05.1988 (II B 28/88) - DRsp Nr. 1996/13004

BFH, Beschluß vom 11.05.1988 - Aktenzeichen II B 28/88

DRsp Nr. 1996/13004

»Ein Anspruch auf Stundung der Erbschaftsteuer gemäß § 28 ErbStG (1974) besteht nicht, wenn der Erwerber die Steuer für den Erwerb von Betriebsvermögen entweder aus erworbenem weiteren Vermögen oder aus seinem eigenen Vermögen aufbringen kann.«

Normenkette:

AO (1977) § 222 ; ErbStG (1974) § 28 ; FGO § 114 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

Im Hauptsacheverfahren vor dem Finanzgericht (FG) ist streitig, ob dem Beschwerdeführer die auf den Erwerb von Betriebsvermögen entfallende Erbschaftsteuer nach § 28 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 zu stunden ist.

Der Beschwerdeführer ist zu einem Drittel Nacherbe seines im Jahre 1962 verstorbenen Großvaters. Der Nacherbfall trat durch den Tod der Vorerbin am 14. Februar 1983 ein; der Erbschein wurde am 9. November 1983 erteilt. Das Nacherbschaftsvermögen besteht -abgesehen von einer Beteiligung mit einem steuerrechtlichen Wert von 197 DM- aus Beteiligungen an zwei offenen Handelsgesellschaften.