BFH - Beschluß vom 11.06.1986 (II B 49/83) - DRsp Nr. 1996/12166
BFH, Beschluß vom 11.06.1986 - Aktenzeichen II B 49/83
DRsp Nr. 1996/12166
»Die bestehende Rechtslage auf dem Gebiet der Einheitsbewertung des Grundbesitzes widerspricht zwar dem Gleichheitssatz des GG, gleichwohl kann wegen der Wirkung einer Hauptfeststellung für die Besteuerung nicht aus diesem Grunde die Vollziehung eines Einheitswertbescheides für weiter zurückliegende Feststellungszeitpunkte ausgesetzt werden.«