BFH - Urteil vom 02.04.1987
IV R 92/85
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 567
BStBl II 1987, 621
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 02.04.1987 (IV R 92/85) - DRsp Nr. 1996/12574

BFH, Urteil vom 02.04.1987 - Aktenzeichen IV R 92/85

DRsp Nr. 1996/12574

»Wird ein Pflichtteilsanspruch mit Hilfe eines Darlehens abgelöst, so bilden die Schuldzinsen beim Erben insoweit Betriebsausgaben, als der Pflichtteilsanspruch aus übergegangenem Betriebsvermögen herrührt. Insoweit ist das Darlehen auch als betriebliche Verbindlichkeit einzubuchen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, Abs. 4 ;

Gründe:

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, ist als Handels- und Produktionsunternehmen tätig. Komplementär der Gesellschaft war in der Vergangenheit A; als seine Erbin wurde im Jahre 1967 seine Ehefrau B Komplementärin. 1975 wurde sie Kommanditistin; Komplementärin ist seitdem eine GmbH. Inzwischen ist auch Frau B verstorben und vom Beigeladenen beerbt worden.