I. 1. Der Vater der Klägerinnen erklärte 1979 in notariell beglaubigter Form, er schenke seinen Kindern (den Klägerinnen) X DM "zu gleichen Teilen mit der Auflage, daß dieser Betrag nur für den Erwerb des Grundstückes ... (Kaufpreis, Gebühren und Steuern) sowie für die ordnungsgemäße Herstellung der auf dem Werksgrundstück aufstehenden Gebäude zum Zwecke der Vermietung verwandt werden darf".
Zuvor hatten die damals sämtlich minderjährigen Klägerinnen -gesetzlich vertreten durch ihre Eltern- mit notariell beurkundetem Vertrag vom selben Tag zu je 1/3 Anteil das vorgenannte bebaute Grundstück für Y DM gekauft. Die Auflassung war erklärt und die Umschreibung des Grundstückes im Grundbuch beantragt und bewilligt worden.
Nach Abschluß des Kaufvertrages reparierte ein Unternehmen die aufstehenden Gebäude für insgesamt Z DM. Die Rechnungen adressierte es an die "Geschwister S". Die Reparaturen hatten keine Wertfortschreibung des Einheitswertes des Grundstückes zur Folge.
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