BFH - Urteil vom 05.06.1991
II R 80/88
Normen:
BewG § 11 Abs. 2, 3 ; ErbStG (1974) §§ 9, 11, 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1629
BB 1991, 1697
BFHE 164, 461
BStBl II 1991, 725
GmbHR 1992, 324
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 05.06.1991 (II R 80/88) - DRsp Nr. 1996/11069

BFH, Urteil vom 05.06.1991 - Aktenzeichen II R 80/88

DRsp Nr. 1996/11069

»Gehen Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die schon aufgrund ihrer Anzahl nicht ohne Einfluß auf die Geschäftsführung sind, von einem Erblasser auf mehrere Erben über, so ändert dies an der (höheren) Bewertung der Beteiligung auch dann nichts, wenn eine (quotale) Aufteilung unter den Erben dazu führt, daß jeder der Erben nur eine Beteiligung erhält, die keinen Einfluß auf die Geschäftsführung gewährt.«

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2, 3 ; ErbStG (1974) §§ 9, 11, 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger sind zu gleichen Anteilen Erben des X. Zu dessen Nachlaß gehörten u.a. Anteile an einer GmbH, die insgesamt 26 v.H. des Nennkapitals der GmbH ausmachten. Diese Beteiligung an der GmbH wurde nach dem Erbanfall unter den Miterben real aufgeteilt.

Das Finanzamt (FA) setzte gegen die Kläger jeweils Erbschaftsteuer fest. Dabei ermittelte es den Wert der Anteile an der GmbH nach Abschn.76 bis 79 der Vermögensteuer-Richtlinien (VStR). Das FA ging dabei davon aus, daß es sich um einen Anteilsbesitz handelte, der Einfluß auf die Geschäftsführung gewährte.