BFH - Urteil vom 06.03.1990
II R 32/86
Normen:
ErbStG (1951/1959) § 9 ; ErbStG (1974) § 21 Abs. 1 S. 1, 4;
Fundstellen:
BB 1990, 1195
BB 1990, 1470
BFHE 160, 272
BStBl II 1990, 786
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 06.03.1990 (II R 32/86) - DRsp Nr. 1996/13535

BFH, Urteil vom 06.03.1990 - Aktenzeichen II R 32/86

DRsp Nr. 1996/13535

»Wird die ausländische Steuer als Nachlaßsteuer erhoben, so ist i. S. des § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG (1974) als auf den Erwerber entfallende ausländische Steuer diejenige anzusehen, die anteilig auf die von ihm als Nachlaßbegünstigten (Erbbegünstigten) erworbene Rechtsposition entfällt.«

Normenkette:

ErbStG (1951/1959) § 9 ; ErbStG (1974) § 21 Abs. 1 S. 1, 4;

Gründe:

I. Im Jahre 1975 ist der US-amerikanische Staatsbürger ... verstorben. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) "erwarb die Klägerin" aufgrund Testaments des Erblassers vom 23. April 1974

a) 50 common shares der X Corp. und b) den Anspruch auf Einkommen und Dividende an den einem Trust treuhänderisch übertragenen 5.400 preferred shares ( = Vorzugsaktien) der X Corp.

Nach Beendigung des Ertragsbezugsrechtes sollten die Kinder der Klägerin diese Vorzugsaktien erhalten. Der übrige Nachlaß ging auf eine Reihe anderer Personen über. Der Wert des gesamten Nachlasses betrug $ 1.257.696,99. Die darauf entfallende amerikanische Nachlaßsteuer belief sich auf $ 392.588,88. Das FG hat ausgeführt, daß der auf den Erwerb der Klägerin entfallende Anteil an der Steuer $ 103.525,69 (common shares) und $ 63.927,06 ("Nießbrauch" an trustgebundenen Vorzugsaktien) betrage.