Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger hatte von seinem am 20. März 1987 verstorbenen Vater einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geerbt. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Mit Vertrag vom 10. April 1990 veräußerte der Kläger zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Boden zum Preis von 456 000 DM. Er verwandte den Veräußerungserlös zur Tilgung von Schulden.
Zum 1. Juli 1985 waren folgende, nach den Angaben des Klägers betriebliche Darlehensschulden vorhanden:
Girokonto Nr. 10 565 166 744,16 DM
Darlehen Nr. 600063 14 021,34 DM
Darlehen Nr. 600128 58 084,53 DM,
zusammen also 238 850,03 DM.
Im zweiten Halbjahr 1986 wurden die Darlehen zu zwei zinsgünstigeren Darlehen mit den Kontonrn. 600510 und 620502 zusammengefaßt.
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