BFH - Urteil vom 10.03.1993 (II R 27/89) - DRsp Nr. 1996/9680
BFH, Urteil vom 10.03.1993 - Aktenzeichen II R 27/89
DRsp Nr. 1996/9680
»Der Abzug der Zugewinnausgleichsschuld erfolgt mit dem Nennwert. Dies gilt auch dann, wenn die Forderung von dem Verpflichteten einvernehmlich mit dem Berechtigten durch Übereignung von Grundstücken erfüllt wird.«