BFH - Urteil vom 10.09.1986
II R 81/84
Normen:
ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 69
BStBl II 1987, 80
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 10.09.1986 (II R 81/84) - DRsp Nr. 1996/12335

BFH, Urteil vom 10.09.1986 - Aktenzeichen II R 81/84

DRsp Nr. 1996/12335

»Stehen bei einer Vermögensübertragung Leistung und Gegenleistung in einem auffallenden Mißverhältnis und liegt es nach den Umständen des Falles nahe, anzunehmen, den Vertragschließenden sei dieses Mißverhältnis bekannt gewesen, so muß derjenige, der behauptet, daß zumindest dem Zuwendenden das Mißverhältnis nicht bekannt gewesen sei, dies durch konkreten Vortrag untermauern.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die beiden Neffen des Klägers, D und G X (geboren am 7. Februar 1958 bzw. am 25. Juli 1963), waren nach dem Tode ihres Vaters neben dem Kläger sowohl an der ... B GmbH als auch an der ... B KG beteiligt. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22. Mai 1979 übertrug der Neffe D seinen GmbH-Anteil von nominell 15.000 DM und seine Kommanditbeteiligung im Nennwert von 35.000 DM auf den Kläger. Als Gegenleistung für die Übertragung der Anteile erhielt D ein der KG gehörendes Grundstück sowie einen als "Auszahlung und Abfindung" bezeichneten Betrag in Höhe von 150.000 DM, von dem es in der Urkunde weiter heißt, daß er "zum Ausbau des übertragenen Wohnhauses und zur Existenzsicherung" des D.B. dienen solle.