BFH - Urteil vom 12.09.1995
IX R 54/93
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG § 21 ;
Fundstellen:
BB 1996, 203
BB 1996, 98
BFHE 178, 542
BStBl II 1996, 158
DB 1996, 74
DStR 1996, 99
NJW 1996, 1623
ZEV 1996, 39
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 12.09.1995 (IX R 54/93) - DRsp Nr. 1996/3570

BFH, Urteil vom 12.09.1995 - Aktenzeichen IX R 54/93

DRsp Nr. 1996/3570

»Zur Frage, ob die Übertragung des Eigentums an einer von zwei Eigentumswohnungen auf einen nahen Angehörigen verbunden mit gleichzeitiger wechselseitiger Vermietung dieser Wohnungen einen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG § 21 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist teils nichtselbständig und teils selbständig als Arzt tätig. Er bewohnte eine Wohnung im Zweifamilienhaus seiner Mutter, das am 17. März 1988 in zwei Eigentumswohnungen aufgeteilt wurde. Am selben Tage übertrug ihm seine Mutter das Eigentum an der von ihr selbst bewohnten Eigentumswohnung in diesem Haus zum Preis von 311 000 DM (Übernahme von Darlehensverpflichtungen). Der Kläger hat vorgetragen, daß in Höhe von ca. 25 v.H. die Übertragung schenkungsweise erfolgt sei. Die erworbene Wohnung vermietete der Kläger ebenfalls mit Vertrag vom 17. März 1988 für 700 DM monatlich auf die Dauer von 20 Jahren an seine damals 62-jährige Mutter. Die im Eigentum der Mutter verbliebene Eigentumswohnung vermietete die Mutter für 490 DM monatlich an den Kläger.