BFH - Urteil vom 12.10.1995
I R 127/94
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 466
BFHE 179, 258
DB 1996, 507
DStR 1996, 337
DStZ 1996, 246
ErbPrax 1996, 125
NJW 1996, 1559
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 12.10.1995 (I R 127/94) - DRsp Nr. 1996/19383

BFH, Urteil vom 12.10.1995 - Aktenzeichen I R 127/94

DRsp Nr. 1996/19383

»1. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG hat nur Gewinnkorrekturfunktion. Die Vorschrift enthält keine geeignete Rechtsgrundlage, um abweichend von dem Grundsatz des § 15 Abs. 2 EStG Tätigkeiten oder die daraus erzielten Einkünfte einer anderen Person zuzurechnen. 2. Ob eine Kapitalgesellschaft die sich ihr bietende Geschäftschance mit eigenen personellen oder sachlichen Mitteln nutzt oder aber ihren Gesellschafter als Subunternehmer beauftragt, unterliegt ihrer freien unternehmerischen Entscheidung. Die Finanzbehörden und FG können sie nur daraufhin überprüfen, ob sie durch Umstände beeinflußt wurde, die ihre Veranlassung im Geschäftsverhältnis haben. 3. Der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt solange keinem Wettbewerbsverbot, als er der GmbH kein Vermögen entzieht, das zur Deckung des Stammkapitals benötigt wird.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe: