I. 1. Mit Verträgen vom 11. Dezember 1971 schenkte die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ihren drei Kindern Anteile an einer GmbH und einer KG. Sie verpflichtete sich in den Verträgen, die auf die geschenkten Anteile entfallende Vermögensteuer und die anfallende Schenkungsteuer zu zahlen.
Nach Eingang der Schenkungsteuererklärung der Klägerin setzte das Finanzamt (FA) mit drei Bescheiden vom 5. August 1976 Schenkungsteuer fest. Die Bescheide waren an je einen der Beschenkten gerichtet. Der Besteuerungsgrundlage war jeweils die von der Klägerin zu erstattende Vermögensteuer, dagegen nicht die übernommene Schenkungsteuer hinzugerechnet.
Die angeforderten Steuern wurden nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) von der GmbH zu Lasten des dortigen Kontos der Klägerin gezahlt.
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