BFH - Urteil vom 13.05.1987
II R 189/83
Normen:
AO (1977) §§ 44, 172 ff.; BGB § 425 Abs. 2 ; ErbStG (1959) § 15 (1974 § 20);
Fundstellen:
BFHE 149, 514
BStBl II 1988, 188
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 13.05.1987 (II R 189/83) - DRsp Nr. 1996/12562

BFH, Urteil vom 13.05.1987 - Aktenzeichen II R 189/83

DRsp Nr. 1996/12562

»Hat das FA die Schenkungsteuer gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern beständskräftig festgesetzt, so kann es gegenüber einem anderen Gesamtschuldner diese Steuer höher festsetzen, auch wenn die bestandskräftige Festsetzung fehlerhaft ist und nach den §§ 172 ff AO (1977) nicht mehr geändert werden kann.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 44, 172 ff.; BGB § 425 Abs. 2 ; ErbStG (1959) § 15 (1974 § 20);

Gründe:

I. 1. Mit Verträgen vom 11. Dezember 1971 schenkte die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ihren drei Kindern Anteile an einer GmbH und einer KG. Sie verpflichtete sich in den Verträgen, die auf die geschenkten Anteile entfallende Vermögensteuer und die anfallende Schenkungsteuer zu zahlen.

Nach Eingang der Schenkungsteuererklärung der Klägerin setzte das Finanzamt (FA) mit drei Bescheiden vom 5. August 1976 Schenkungsteuer fest. Die Bescheide waren an je einen der Beschenkten gerichtet. Der Besteuerungsgrundlage war jeweils die von der Klägerin zu erstattende Vermögensteuer, dagegen nicht die übernommene Schenkungsteuer hinzugerechnet.

Die angeforderten Steuern wurden nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) von der GmbH zu Lasten des dortigen Kontos der Klägerin gezahlt.