BFH - Urteil vom 15.05.1986
IV R 119/84
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 438
BStBl II 1986, 609

BFH - Urteil vom 15.05.1986 (IV R 119/84) - DRsp Nr. 1996/12157

BFH, Urteil vom 15.05.1986 - Aktenzeichen IV R 119/84

DRsp Nr. 1996/12157

»Die Auszahlung eines Geldbetrags an eine über 50 Jahre in der Rechtsanwaltspraxis tätige Bürovorsteherin aufgrund eines Vermächtnisses des inzwischen verstorbenen Rechtsanwalts ist eine private unentgeltliche Zuwendung und keine durch das Arbeitsverhältnis und damit durch den Betrieb veranlaßte Betriebsausgabe.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Witwe des am 12. Oktober 1980 verstorbenen Rechtsanwalts G.

Ihr Ehemann betrieb zunächst bis 1973 allein, sodann zusammen mit dem Sozius B eine Anwaltspraxis. In dieser Praxis war Frau M seit 1924 als Arbeitnehmerin beschäftigt, zuletzt als Bürovorsteherin. Das Arbeitsverhältnis wurde in der Sozietät fortgesetzt und bestand auch nach dem Tode des Ehemannes bis 1982 weiter. Neben ihrer Tätigkeit in der Anwaltskanzlei erledigte Frau M auch alle anfallenden Arbeiten in der privaten Vermögensverwaltung des Ehemannes als Vertrauensperson.

Bereits im Jahre 1974 hatte der Ehemann Frau M anläßlich ihres fünfzigjährigen Dienstjubiläums den Nießbrauch an den Erträgen eines seiner Grundstücke zugewendet. Die Zuwendungen wurden vom zuständigen Finanzamt (FA) der Erbschaftsteuer unterworfen.