BFH - Urteil vom 17.05.2006
II R 58/02
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1804
DStRE 2006, 1135
ZEV 2006, 418
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 526/01

BFH - Urteil vom 17.05.2006 (II R 58/02) - DRsp Nr. 2006/21083

BFH, Urteil vom 17.05.2006 - Aktenzeichen II R 58/02

DRsp Nr. 2006/21083

Gründe:

I. Der verstorbene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), dessen Rechtsnachfolger NN ist, war seinerseits Rechtsnachfolger der F. Diese erbte am 8. April 2000 ein Erbbaurecht mit Gebäude (Einfamilienhaus). Das Erbbaurecht war mit Erbbaurechtsvertrag vom 30. April 1956 für eine Laufzeit von 99 Jahren bestellt worden; der Erbbauzins betrug zum Zeitpunkt des Erbfalls 124 DM pro Jahr. Nach Ablauf des Erbbaurechts sollte der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten 80 % des aktuellen gemeinen Werts des Gebäudes erstatten. Mit Kaufvertrag vom 3. August 2000 veräußerte F das Erbbaurecht zu einem Kaufpreis von 120 000 DM.