BFH - Urteil vom 18.02.1987
II R 154/83
Normen:
ErbStG (1974) § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 69
BStBl II 1987, 717
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 18.02.1987 (II R 154/83) - DRsp Nr. 1996/12471

BFH, Urteil vom 18.02.1987 - Aktenzeichen II R 154/83

DRsp Nr. 1996/12471

»§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG (1974) ist dahin auszulegen, daß von dem Gesamtbetrag die für den früheren Erwerb damals festgesetzte Steuer abzuziehen ist, wenn diese wegen einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung höher war als die nach der jetzigen gesetzlichen Regelung festzusetzende Steuer.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang bei der Veranlagung der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) zur Erbschaftsteuer eine Vorschenkung berücksichtigt werden muß.

Die Klägerin ist zu 1/4 Erbin ihres 1975 verstorbenen Großvaters. Ihr Erbanteil hatte einen Steuerwert von 651.999 DM. Bei ihrer Veranlagung zur Erbschaftsteuer durch Steuerbescheid vom 5. September 1978 berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) gemäß § 14 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 eine Vorschenkung, und zwar mit dem nach Ansicht beider Beteiligten zutreffenden Wert von 149.155 DM. Danach ergab sich eine noch zu entrichtende Steuer von 4.934 DM nach folgender Berechnung:

Erbanteil 651.999 DM

+ Vorerwerb 149.155 DM

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801.154 DM

./. Freibetrag nach § 16 ErbStG 1974 90.000 DM

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711.100 DM

Steuer (Steuerklasse I 3, 9 v.H.) 63.999 DM

Anrechnungsbetrag für den Vorerwerb

Vorerwerb 149.155 DM

./. Freibetrag nach

§ 17 ErbStG 1959 20.000 DM

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(abgerundet) 129.100 DM